DSGVO Kapitel 1 - Artikel 1
Gegenstand und Ziele
- Diese Verordnung enthält Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten.
- Diese Verordnung schützt die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten.
- Der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union darf aus Gründen des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten weder eingeschränkt noch verboten werden.
Themenverwandte Erwägungsgründe
(1) Grundrechte, Charta der Grundrechte, Artikel 16 Absatz 1 AEUV
(2) Grundrechte, Grundfreiheiten, Binnenmarkt, Volkswirtschaft
(3) Harmonisierung, Grundrechte, Grundfreiheiten, freier Datenverkehr
(4) Harmonisierung, Verhältnismäßigkeitsprinzip, Charta der Grundrechte, Recht auf Rechtsbehelf und faires Verfahren
(5) Binnenmarkt, freier Datenverkehr, Zusammenarbeit, Mitgliedstaaten
(6) Globalisierung, Datenaustausch, Technik, Datenschutzniveau
(7) Rechtsrahmen, Vertrauensbasis, Binnenmarkt, Datenkontrolle
(8) Präzisierung der Vorschriften, Einschränkung der Vorschriften, nationales Recht, Kohärenz
(9) Rechtsunsicherheit, Risiken, Schutzniveau, Mitgliedstaaten
(10) Schutzniveau, öffentliche Gewalt, Grundrechte und Grundfreiheiten, besondere Kategorien von personenbezogenen Daten
(11) Betroffenenrechte, Mitgliedstaaten, Sanktionen, Überwachung
(12) Artikel 16 Absatz 2 AEUV, freier Datenverkehr, Europäisches Parlament, Rat