1Beteiligte eines Verfahrens nach Absatz 1 Satz 1 sind
- die natürliche oder juristische Person als Klägerin oder Antragstellerin und
- die Aufsichtsbehörde als Beklagte oder Antragsgegnerin.
2§ 63 Nummer 3 und 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.