Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem weitreichenden Urteil die Verwendung von Cookies bewertet. So haben die Richter in ihrer jüngsten Entscheidung klargestellt, dass keine wirksame Einwilligung des Internetnutzers in das Speichern von Cookies vorliegt, wenn der Anbieter einer Web-Seite ein Ankreuzkästchen mit einem voreingestellten Häkchen verwendet. Die Erlaubnis zum Setzen von Cookies erfordere vielmehr die aktive Einwilligung des Internetnutzers, betonte der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 01.10.2019 (Az.: C-673/17 - Planet49).
Was heißt das konkret? Für die Speicherung und den Abruf von Cookies auf dem Endgerät des Besuchers einer Website ist eine aktive Einwilligung erforderlich. Ist die Einwilligung durch ein Ankreuzkästchen „pre-set“ angehakt und müsste die Voreinstellung vom Nutzer zur Verweigerung seiner Einwilligung erst aktiv abgewählt werden, gilt diese als nicht wirksam erteilt.
Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich bei den im Gerät des Nutzers gespeicherten oder abgerufenen Informationen um personenbezogene Daten handelt oder nicht. Das Unionsrecht solle den Nutzer vor jedem Eingriff in seine Privatsphäre schützen, insbesondere gegen die Gefahr, dass "Hidden Identifiers" oder ähnliche Instrumente in sein Gerät eindringen.
Die Einwilligung müsse deshalb für den konkreten Fall aktiv erteilt werden. Die Betätigung der Schaltfläche für die Teilnahme an einem Gewinnspiel in dem verhandelten Fall stelle keine wirksame Einwilligung des Nutzers in die Speicherung von Cookies dar. In diesem Zusammenhang sei der Diensteanbieter gegenüber dem Nutzer verpflichtet, hinsichtlich der Cookies Angaben zur Funktionsdauer und zur Zugriffsmöglichkeit Dritter zu machen.
Nicht Gegenstand der Vorlagefrage an den EuGH war, ob Cookies nur noch nach Einwilligung verwendet werden dürfen. Wie bei jeder Datenverarbeitung kann auch das Setzen und Verwenden von Cookies durch andere Rechtsgrundlagen erlaubt sein, als durch eine Einwilligung. Es muss also nicht immer eine Einwilligung in Cookies abgefragt werden. Technisch notwendige Cookie können weiter über das berechtigte Interesse eingebunden werden sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person überwiegen. Beispielsweise Session- und Warenkorb-Cookies werden als erforderliche Cookies einzuordnen sein.